Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I.Lieferung

1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Vertrag verkauft.

2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige schriftliche Vereinbarung erfolgt ist. Handelsübliche und zumutbare Farb – und Maserabweichungen bei Holz-, Textil- oder Steinoberflächen bleiben vorbehalten.

 

II. Lieferfrist

1. Falls der Unternehmer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Kunde eine angemessene Nachliefer-frist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen In-Verzugssetzung durch den Kunden, oder im Falle kalen-dermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Unternehmer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

2. Vom Unternehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Unternehmers oder bei dessen Vorliefe-ranten, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfrist entspre-chend. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Kunden beim Unternehmer an den Kunden erfolgt. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt.

 

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Unternehmers.

Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, das Eigentum auch dann entsprechend für den Unternehmer zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Kunden, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

Jeder Standortwechsel und Eingriff Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Unternehmer unverzüglich mitzutei-len, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls in Kopie.

 

IV. Montage

1. Hat der Kunde hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände oder Decke, so hat er dies unverzüglich mitzuteilen.

2. Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des Unternehmers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Unternehmers hinausgehen.

 

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe/-der Abnahme/der Ingebrauchnahme auf den Kunden über.

 

VI. Erfüllungsverweigerung

1. Wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrages dessen Erfüllung verweigert, ist der Unternehmer berechtigt, 25 % der vereinbarten Kaufsumme als pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Unternehmer kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Unternehmers bleiben unberührt.

 

VII. Rücktritt

1. Der Unternehmer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Unternehmer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Uber die genannten Umstände hat der Unternehmer den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen.

 

VIII. Warenrücknahme

1. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Unternehmer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung. Seine Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten für den Transport und die Montage.

2. Die Regelungen über Abzahlungsgeschäfte bleiben im Übrigen unberührt.

 

IX. Gewährleistung

1.Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

2. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang zu laufen.

3. Im Übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.

X Zahlungsvereinbarung

10% bei Vertragsabschluss 30% der Auftragssumme bei Naturmaßnahme Rest 5 Tage nach

Rechnungsdatum ohne Abzug